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   BGH, 13.07.2004 - X ZR 171/00   

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BGH, 13.07.2004 - X ZR 171/00 (https://dejure.org/2004,2790)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2004 - X ZR 171/00 (https://dejure.org/2004,2790)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2004 - X ZR 171/00 (https://dejure.org/2004,2790)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 1921
  • GRUR 2004, 849
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.09.1964 - Ia ZR 285/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - X ZR 171/00
    Allerdings ist in der Rechtsprechung des Senats auch anerkannt, daß der wegen Patentverletzung in Anspruch genommene Nichtigkeitskläger ein Rechtsschutzbedürfnis an der rückwirkenden Nichtigerklärung eines Streitpatents haben kann, wenn dessen Schutzfrist abgelaufen ist, wenn er zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsklage aus dem Schutzrecht in Anspruch genommen wird (BGH, Urt. v. 29.9.1964 - Ia ZR 285/63, GRUR 1964, 231, 233 - Zierfalten; Sen.Urt. v. 6.7.1993 - X ZR 118/90).

    So fehlt es an ihm, wenn das Streitpatent nach Erlaß eines Nichtigkeitsurteils durch Verzicht erloschen ist und der Nichtigkeitsbeklagte verbindlich erklärt, daß er sich gegenüber den Ansprüchen des Nichtigkeitsklägers aus Verwarnungen nicht auf die ursprüngliche Wirksamkeit des Streitpatents berufen werde (BGH, Urt. v. 29.9.1964 - Ia ZR 285/63, aaO; vgl. auch Sen.Urt. v. 3.5.1977 - X ZR 56/74, aaO).

  • BGH, 03.05.1977 - X ZR 56/74

    Nichtigkeitsklage gegen ein Patent - Unzulässigkeit der Klage wegen Erlöschen des

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - X ZR 171/00
    Deshalb wird eine auf Nichtigerklärung des Streitpatents gerichtete Klage gemäß § 81 PatG nach Ablauf der Schutzfrist unzulässig, sofern nicht dem Kläger ein eigenes, ein Rechtsschutzbedürfnis begründendes schutzwürdiges Interesse an der rückwirkenden Vernichtung des Streitpatents zur Seite steht (vgl. Sen.Urt. v. 3.5.1977 - X ZR 56/74, Liedl, Nichtigkeitsklagen 1975/77, 337 ff., 339 m.w.N. - Dauerhaftmagnete).

    So fehlt es an ihm, wenn das Streitpatent nach Erlaß eines Nichtigkeitsurteils durch Verzicht erloschen ist und der Nichtigkeitsbeklagte verbindlich erklärt, daß er sich gegenüber den Ansprüchen des Nichtigkeitsklägers aus Verwarnungen nicht auf die ursprüngliche Wirksamkeit des Streitpatents berufen werde (BGH, Urt. v. 29.9.1964 - Ia ZR 285/63, aaO; vgl. auch Sen.Urt. v. 3.5.1977 - X ZR 56/74, aaO).

  • BGH, 06.07.1993 - X ZR 118/90

    Patentanspruch für einen Kühlwasserschlauch für Kraftfahrzeuge - Beruhen des

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - X ZR 171/00
    Allerdings ist in der Rechtsprechung des Senats auch anerkannt, daß der wegen Patentverletzung in Anspruch genommene Nichtigkeitskläger ein Rechtsschutzbedürfnis an der rückwirkenden Nichtigerklärung eines Streitpatents haben kann, wenn dessen Schutzfrist abgelaufen ist, wenn er zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsklage aus dem Schutzrecht in Anspruch genommen wird (BGH, Urt. v. 29.9.1964 - Ia ZR 285/63, GRUR 1964, 231, 233 - Zierfalten; Sen.Urt. v. 6.7.1993 - X ZR 118/90).
  • BGH, 21.07.2022 - X ZR 110/21

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Klage gegen erloschenes Patent für ein Verfahren

    Ab diesem Zeitpunkt kann ein Angriff auf das Schutzrecht nicht mehr mit Allgemeininteressen gerechtfertigt werden, vielmehr muss ein Rechtsschutzbedürfnis dargelegt werden (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - X ZR 171/00, GRUR 2004, 849 juris Rn. 12 - Duschabtrennung; Beschluss vom 14. Februar 1995 - X ZB 19/94, GRUR 1995, 342 juris Rn. 9 - Tafelförmige Elemente; Urteil vom 26. Juni 1973 - X ZR 23/71, GRUR 1974, 146 juris Rn. 25 f. - Schraubennahtrohr; BGH, Urteil vom 29. September 1964 - Ia ZR 285/63, GRUR 1965, 231, 232 - Zierfalten; ebenso schon RG JW 1897, 636 (637); siehe ferner zum Gebrauchsmusterlöschungsverfahren BGH, Beschluss vom 12. März 1981 - X ZB 16/80, GRUR 1981, 515 juris Rn. 13 f. - Anzeigegerät; Beschluss vom 18. März 1975 - X ZB 12/74, GRUR 1976, 30 juris Rn. 11 f. - Lampenschirm; zum Einspruchsverfahren BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf).

    Maßgeblich für das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BGH GRUR 2004, 849 juris Rn. 12 - Duschabtrennung).

  • BPatG, 19.04.2016 - 1 Ni 10/14

    Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage wegen möglicherweise fehlenden

    Die Klage ist unzulässig geworden, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Juli 2013 und damit nach Klagezustellung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf das Streitpatent verzichtet hat, somit das Streitpatent erloschen, und das Interesse der Allgemeinheit an der Klärung der Schutzfähigkeit entfallen ist (vgl. BGH GRUR 1974, 146, 147 - Schraubennahtrohr; GRUR 1982, 355 - Bauwerkseinfeuchtung; GRUR 2004, 849 - Duschabtrennung).

    Die Verwerfung der Klage als unzulässig hat die Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Folge (vgl. BGH GRUR 2004, 849 - Duschabtrennung).

  • OLG Frankfurt, 25.08.2016 - 23 U 158/15

    Zurückhaltung der Sicherheit trotz Verjährung der Gewährleistungsansprüche

    Das klägerische Argument der Unwirksamkeit wegen des Verzichts auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB könne ungeachtet der Rechtsprechung des BGH vom 16.01.2003 (X ZR 171/00 ) wegen der vorgenannten fehlenden Darlegung der Klägerin zum Vorliegen von AGB dahinstehen, wozu die Klägerin auch ein etwaiges Muster gemäß § 10 Ziffer 10.2 des Vertrages der Anlage K 3 trotz Hinweises der Beklagten nicht vorgelegt habe.
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